Der Glücksspielstaatsvertrag

08.11.2016 – Ein paar Tage nach dem Entschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (26.-28.10.2016) den Glücksspielstaatsvertrag zu ändern, hat Deutschland die EU-Kommission über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen informiert.

Der Entwurf des „Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags“ sieht einige Änderungen der deutschen Glücksspielregelung vor, die der Kritik durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung tragen sollen. So soll künftig die Ausgabe von Sportwettenkonzessionen nicht mehr quantitativen, sondern qualitativen Standards unterliegen. Hierzu zählt die Abschaffung der Beschränkung auf 20 Sportwettenkonzessionen und zudem die Ausgabe von vorläufigen Konzessionen an jene 35 Wettanbieter, deren Erfüllung der Konzessionsanforderungen bereits bestätigt wurde.  Zusätzlich wird das Bundesland Hessen seine Kompetenz, Sportwettenkonzessionen auszugeben, an ein anderes Bundesland abgeben.

Leider haben die Bundesländer beschlossen, es bei diesen minimalen Änderungen zu belassen; damit verpassen sie erneut die Chance, eine gesamtkohärente, eurorechtliche Regulierung auf den Weg zu bringen, die alle Glücksspielbereiche umfasst. Die Länder suchen lediglich nach Möglichkeiten, den Vollzug gegen das illegale Glücksspiel zu stärken und die Regelung der Online-Casinos zu verbessern. Dennoch enthält der Entwurf keine Änderungen in dieser Hinsicht und geht auch nicht auf die Kritik ein, die am Glücksspielkollegium und an der Werberichtlinie geübt wird. Ungelöst bleibt auch die existenzbedrohende Diskriminierung der traditionellen unabhängigen Lotterievermittlung gegenüber Annahmestellen und dem Eigenvertrieb der staatlichen Lottogesellschaften.

Die Stillhaltepflicht des EU-Notifizierungsverfahrens läuft bis Februar 2017. Die deutschen Bundesländer haben es sich zum Ziel gesetzt, das neue Gesetz bis zum 31. Dezember 2017 zu ratifizieren. Dies bedeutet, dass der geänderte Glücksspielstaatsvertrag nicht vor dem 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

 

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