§ 1 Name und Sitz des Verbands, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Lottoverband e.V.“ (im Folgenden auch: der „Verband“).
2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben des Verbands
1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von im Bereich der Vermittlung und des Vertriebs von Lotto und anderen Lotterien tätigen Unternehmen. Zweck des Verbandes ist es, unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 2 für seine Mitglieder verbandspolitisch tätig zu werden.
2. Aufgabe des Verbandes ist die Vertretung der Interessen der Mitglieder vor und in nationalen, europäischen und internationalen Gremien sowie gegenüber Behörden, Verbänden, Gerichten, anderen Institutionen und Unternehmungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Behörden, gesetzgebenden Körperschaften und anderen Verbänden,
b) Aufklärung/Information von an politischen Entscheidungsprozessen Beteiligten und Betroffenen über Veränderungen auf den nationalen, europäischen und internationalen Lotteriemärkten sowie deren wirtschaftliche, soziale und rechtliche Auswirkungen,
c) Hilfestellung gegenüber den Mitgliedern durch das Angebot von Informationen in technischer, allgemeiner rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht, die die Entwicklung und Weiterentwicklung der Spielvermittlung betreffen, ohne dass damit eine individuelle Beratung verbunden wäre,
d) Förderung staatlich veranstalteter Lotterien und deren sozialen, kulturellen und karitativen Förderzwecken,
e) Schaffung und Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Lotteriespiels,
f) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches hinsichtlich der Entwicklung auf den Lotteriemärkten,
g) Forschung und Forschungsförderung im Bereich des Spielsuchtpotenzials von Lotterien,
h) enge Zusammenarbeit mit und Förderung von staatlichen und anderen gemeinnützigen Organisationen für Spielsuchtprävention und Jugendschutz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Jedes Mitglied wird die Ziele des Verbands nach besten Kräften unterstützen.
3. Ordentliches Mitglied kann jedes in Deutschland tätige Unternehmen und kann jeder Zusammenschluss solcher Unternehmen werden, welches bzw. welcher die Voraussetzungen nach §2, Ziffer 1 erfüllt.
4. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an die Adresse der Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Das Präsidium berichtet in der folgenden Mitgliederversammlung über die neu aufgenommenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann das Votum des Präsidiums mit 2/3-Mehrheit überstimmen.
5. Natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Glücksspiels oder der Gewerblichen Spielvermittlung liegt, können, soweit dies die Verbandsinteressen fördert, auf Antrag assoziierte Mitglieder werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Nur ordentliche Mitglieder sind stimm- und passiv wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verband im Rahmen seiner Möglichkeiten Auskünfte, Rat und Beistand in solchen Fragen zu verlangen, die in seiner Zuständigkeit liegen.
4. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Sie unterstützen den Verband bei der Erreichung seiner Ziele.
b) Sie fördern die Umsetzung der vom Verband gefassten Beschlüsse.
c) Sie entrichten die festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes kündigen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft entfallen, bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Mitglied und bei Auflösung des Verbandes. Für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung der Geschäftsführung aufrechterhalten werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Verbands in schwerwiegender Weise geschädigt oder
b) die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bereits entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Mit der Beendigung erlöschen alle Rechte am Verbandsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Umlage von Sonderausgaben bedarf des gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung im Einzelfall. Zur Leistung dieser Sonderumlagen sind die Mitglieder nicht verpflichtet, aber berechtigt.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Präsidium
1. Dem Präsidium des Verbands obliegen als Vorstand die Vertretung des Verbands nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
2. Die Mitglieder des Präsidiums sowie ein Ersatzmitglied werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist möglich.
3. Der Präsident führt die Geschäfte des Verbands ehrenamtlich. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbands unterhält dieser eine Geschäftsstelle; sie wird von einem Geschäftsführer als rechtsgeschäftlichem Vertreter des Präsidiums geleitet und untersteht dem Präsidium.
4. Die Bestellung als Präsidium endet mit Ablauf der Amtszeit, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, der Niederlegung des Mandates durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Für den Übergangszeitraum bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wird das gewählte Ersatzmitglied zum Mitglied des Präsidiums.
5. Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder durch zwei Vizepräsidenten gemeinschaftlich vertreten.
6. Der Präsident des Präsidiums führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn ein Vizepräsident. Der Vorsitz kann vom Präsidenten auf den Geschäftsführer übertragen werden.
7. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbands erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Präsidium die Einberufung einer derartigen Versammlung unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch eine der Vizepräsidenten schriftlich unter Angabe der vom Präsidium festgelegten Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen und formlos einberufen. Außerhalb von Versammlungen sind schriftliche, fernschriftliche oder per Telefax gefasste Beschlüsse zulässig. Die Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder elektronisch unterbreitete Stimmabgabe ist zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Verbandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich einen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbands bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen Stimmen.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Verbands, Beendigung aus anderen Gründen
1. Im Falle der Auflösung des Verbands sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens nach §2, Ziffer 1.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hamburg, 09.10.2006
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